Der Verlust eines geliebten Menschen ist ein gravierender Einschnitt in unserem Leben. Zusätzlich zu der emotionalen Belastung werden Sie als Betroffener in den darauf folgenden Tagen mit einer Vielzahl an Formalitäten und organisatorischen Aufgaben konfrontiert. Wir stehen als Sparkasse Mülheim an der Ruhr an Ihrer Seite.
Erbe steht unter Betreuung
Erbe ist Minderjährig
Erbe hat Bezug zum Ausland (Wohnsitz/Nationalität)
Leider bleibt es den Hinterbliebenen nach einem Todesfall nicht erspart, sich um die Formalitäten zu kümmern.
Für die Abwicklung der Nachlasskonten und die Verteilung des Nachlassvermögens vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Termin.
Können Sie als Erbe nicht persönlich bei der Sparkasse vorsprechen, benötigen wir zusätzlich zu Ihrer schriftlichen Weisung bzw. Erbschaftsvollmacht eine Prüfung Ihrer Legitimation und Unterschrift. Sie haben zwei Möglichkeiten
"Keine Regelung zu treffen, ist der schlimmste Fehler, den man machen kann."
Wir helfen Ihnen dabei, dass Ihr letzter Wille in die Tat umgesetzt wird. Informieren Sie sich online oder persönlich vor Ort bei Ihrem Berater zum Thema Erben und Vererben. Machen Sie sich frühzeitig Gedanken wie Sie Ihren Nachlass gestalten wollen. Wichtige Themen sind auch Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Sie haben mehrere Möglichkeiten, für andere vorzusorgen und dabei Steuern zu sparen. Schließlich können Sie in jeder Dekade im Rahmen der Steuerfreibeträge eine Schenkung vornehmen und damit einen Teil Ihres Vermögens übertragen. Je früher Sie sich informieren, desto mehr Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie.
Auskünfte im Nachlassfall dürfen nur an berechtigte Personen auf schriftlichem Wege oder im persönlichen Gespräch erteilt werden. Berechtigte Personen sind z.B. Kontoverfügungsberechtigte, Bevollmächtigte über den Tod hinaus und die legitimierten Erben gemeinschaftlich.
Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung für das gesamte Nachlassvermögen darf ausschließlich der Testamentsvollstrecker Auskünfte einholen bzw. über Nachlasswerte verfügen. Als Erbe müssen wir Sie für offene Fragen an diesen verweisen.
Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsberechtigte haben der Sparkasse gegenüber weder ein Auskunfts- noch ein Verfügungsrecht. Diese Personen können ihre Ansprüche nur gegenüber den Erben direkt geltend machen.
Nach dem Tod eines Kunden benötigt die Sparkasse grundsätzlich einen geeigneten Nachweis über die Rechtsnachfolge des Erblassers. Liegt in einem Nachlassfall kein eindeutig formuliertes Testament bzw. notarieller Erbvertrag vor, ist zur Verfügung über das Nachlassvermögen in der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Bitte stimmen Sie die Notwendigkeit eines Erbscheins im Einzelfall im persönlichen Kundengespräch mit Ihrer Beraterin / Ihrem Berater ab.
Sie können weiterhin über die Nachlasskonten des Verstorbenen verfügen, wenn Sie mit dem Verstorbenen ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung geführt haben oder Ihnen die/der Verstorbene zu Lebzeiten eine Bankvollmacht über den Todesfall hinaus erteilt hat. Somit können Sie Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Bestattungskosten) zeitnah begleichen. Sämtliche Transaktionen führen Sie nun für den oder die Erben aus, d.h. Sie sind den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig. Erben sind jederzeit berechtigt, die Kontovollmacht/en zu widerrufen.
Sollten Sie eine notarielle General- oder Vorsorgevollmacht besitzen, legen Sie uns diese bitte zur Prüfung des Umfangs vor.
Als Alleinerbe oder als Erbengemeinschaft können Sie die Geldanlagen unter den vereinbarten Bedingungen übernehmen bzw. unter Einhaltung der Kündigungsfristen auflösen. Für Sparkonten, für die eine Urkunde ausgehändigt wurde, benötigen wir bei Verfügung die Vorlage der Sparurkunde. Sollte die Urkunde nicht mehr vorhanden sein, melden Sie uns bitte den Verlust. Unter Umständen kann sich die Nachlassabwicklung dadurch verzögern. Ferner fallen für die Bearbeitung der Verlustanzeige Gebühren an.
Daueraufträge und SEPA-Lastschriftmandate enden grundsätzlich nicht mit dem Tod des Kontoinhabers. Ein Widerruf beziehungsweise eine Löschung muss gegebenenfalls von Ihnen als Mitkontoinhaber, Erbe oder Bevollmächtigter veranlasst werden.
Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, lassen wir Ihnen gerne eine Umsatzübersicht zukommen.
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Todes dem für die Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Wenn Sie sich als Erbe oder Bevollmächtigter des Verstorbenen ausweisen, erhalten Sie eine Kopie dieser Vermögensaufstellung.
Sollten Erben Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen wir vor Auszahlung des Nachlassvermögens eine erbschaftsteuerliche Freigabe vom Finanzamt, die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten uns Dokumente zur Verfügung zu stellen:
KundenServiceCenter, Abt. Nachlass
Berliner Platz 1
45466 Mülheim an der Ruhr
Weitere Fragen zu diesem Thema können Sie auch gerne telefonisch an +49 208 3005-6655* oder über E-Mail: nachlass@spkmh.de richten.
*Mo bis Do 08.30 h – 18.00 h und Fr. 08.30 h – 14.00 h
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